

Durch die DSGVO stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen, wenn es um die Kontaktaufnahme zu potenziellen Kunden geht. Hierbei stellen sich viele die Frage, was bei B2B-Werbung noch erlaubt ist und was nicht. Für Werbung stehen viele Kanäle offen, doch welche dürfen bedenkenlos genutzt werden? Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kleinen Überblick zur Gesetzeslage und zum Datenschutz.
Briefwerbung
Briefwerbung ist eine Möglichkeit, die besonders unkompliziert ist. Der Gesetzgeber erlaubt Briefwerbung auch ohne vorherige Werbeeinwilligung. Um ganz auf der sicheren Seite zu sein sollte Sie die Adressquelle im Anschreiben angegeben werden. Somit entpuppt sich das Post-Mailing als eine gesetzeskonforme Alternative zu anderen Werbeformen.

Telefonwerbung
Telefonwerbung hingegen ist nur bei einer mutmaßlichen Einwilligung erlaubt. das bedeutet, dass Sie jede Firma kontaktiert dürfen, sofern ein berechtigter Verdacht besteht, dass das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung von Interesse für das jeweilige Unternehmen ist. Sie werden merken, dass diese Angaben viel Platz für Interpretationen lässt. Trotzdem sollten Sie gute Gründe vorweisen können, wenn Sie ein Unternehmen aus Werbezwecken kontaktieren. Die Kundenakquise via Telefon eignet sich besonders um einen direkten Draht zu potenziellen Kunden herzustellen.
E-Mail-Werbung
E-Mail-Werbung ist ohne Werbeeinwilligung grundsätzlich verboten. Daher sollten Sie eine Werbemail nicht einfach verschicken. Die Einwilligung des Adressaten sollte in jedem Fall vorher eingeholt werden, andernfalls kann dies juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Grund dafür ist nicht ausschließlich der Datenschutz, sondern die Regelungen zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs, sofern Sie Firmen kontaktieren.
Faxwerbung
Faxwerbung gleichermaßen verhält es sich mit der Versendung eines Fax. Auch hier ist eine vorherige Werbeeinwilligung von Nöten. Setzen Sie sich darüber hinweg kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall müssen Sie eine Strafzahlung leisten.
Fazit
Bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters sollten Sie immer beachten, ob und wie Sie über den Datenschutz aufgeklärt werden. Ein Adressverlag hat Ihnen gegenüber eine wahrheitsgemäße Aufklärungspflicht. Zudem sollten Sie auch bei der Wahl Ihres Werbemediums die DSGVO nicht aus den Augen verlieren.